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  • Ankaufsförderung für männliche Zuchttiere

    Nachstehend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen betreffend die Vatertierhaltungsförderung für Widder bzw. Böcke gem. § 17 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz:

    Pro 40 Muttertiere steht dem Schaf-/Ziegenhalter ein Widder/Bock (Zuchttier mit entsprechender Zuchtbescheinigung) im Abstand von 2 Jahren zu. Hat jemand weniger als 40 deckfähige Schaf/Ziegen, wird die Anzahl der am Betrieb gehaltenen Tiere durch 40 dividiert und der sich daraus errechnete aliquote Betrag stellt die Obergrenze der sich aus dem Gesetz ergebenden Beitragsleistung der Gemeinde dar. Bei mehr als 40 deckfähigen Schafen/Ziegen wird dann ein weiterer Bock/Widder gefördert, wenn der übersteigende Teil mind. 25% ausmacht („25% Regelung“). Beispiel: Ein Betrieb hält 100 Muttertiere, somit stehen 2 Widder zu, der Rest von 20 Muttertieren entspricht mehr als 25% und es ist somit ein weiteres Vatertier erforderlich bzw. förderfähig (somit wären insgesamt 3 Tiere förderfähig wenn diese angekauft wurden).

    Als Höchstbemessungsgrundlage für die Förderungsberechnung gilt dabei der Durchschnittspreis für Widder/Böcke der jeweiligen Rasse aus den letzten drei Versteigerungen. Ist der tatsächliche Ankaufspreis laut vorgelegter Rechnung (ist bei Antragstellung vorzulegen) niedriger als der Durchschnittspreis der letzten drei Versteigerungen, ist der tatsächliche Ankaufspreis (netto) zugrunde zu legen.

    Die Beantragung erfolgt mittels Förderungsantrag, welcher mit Verkaufsrechnung und Abstammungsnachweis (Stammschein) bei der zuständigen Gemeinde bis spätestens Ende Jänner des nächstfolgenden Jahres abzugeben ist! Weiters ist neu, dass die Antragsteller am Förderungsansuchen angeben müssen, welche Förderungen sie bereits im Rahmen einer „Agrarischen De-minimis Förderung“ erhalten haben. De-Minimis-Förderungen sind Kleinbeitragsbeihilfen und leiten sich aus dem Subventionsrecht der EU ab. Es dürfen nach den diesbezüglichen Vorschriften maximal € 7.500,— in 3 Jahren pro Landwirt im Rahmen von De-Minimis Zahlungen empfangen werden und stellen überwiegend Zahlungen im Bereich der Vatertierhaltungsförderung bzw. Besamungszuschüsse dar. Alle Zahlungen, welche sie über die Beantragung mittels „Mehrfachantrag-Flächen“ (z.B. ÖPUL, AZ) erhalten, sind NICHT De-Minimis Zahlungen und brauchen in dieser Angelegenheit ebenso NICHT berücksichtigt werden wie Tierprämien oder Investitionsförderungen. Alle die Förderung betreffenden Unterlagen sind vier Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung seitens der Landwirte aufzubewahren!